Für die Teilnahme am Jugendaustausch mit Charbonnières-les-Bains gelten die folgenden Regelungen und Bedingungen, deren Einhaltung und Akzeptanz aus organisatorischer und aus rechtlicher Sicht notwendig sind bzw. die sich aufgrund von Erfahrungen im Rahmen früherer Fahrten (leider) als notwendig erwiesen haben. Sie sind von jeder/m Teilnehmer(in) einzuhalten. Zur Bestätigung ist dieses Blatt zu unterzeichnen.
(1) Für alle Teilnehmer besteht die Pflicht, die Anweisungen der Betreuer zu befolgen und sich vernünftig und rücksichtsvoll gegenüber anderen zu verhalten.
(2) Unternehmungen ohne Betreuer und Gastgeber sind Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre maximal bis 22 Uhr, Jugendlichen bis 18 Jahre maximal bis 24 Uhr, gestattet. Im Rahmen der Partnerschaft steht der Kontakt zwischen den Gästen und den Gastgebern im Vordergrund. Außerhalb des Programms haben deshalb gemeinsame Unternehmungen der Kinder und Jugendlichen mit den Gastgebern und der Aufenthalt in den Familien Vorrang vor eigenen Unternehmungen oder Treffen der Gäste unter sich. Es liegt bei den Gastgebern, diese zu erlauben oder nicht. Gänzlich verboten ist der Aufenthalt von noch nicht 18-Jährigen in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben.
(3) Das gemeinsame Übernachten nicht gleichgeschlechtlicher Teilnehmer ist nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Eltern Minderjähriger und der Gastgeber erlaubt.
(4) Alkoholische Getränke dürfen nur von Jugendlichen ab 16 Jahren getrunken werden, und nur soweit es sich nicht um „harte Drinks“ handelt. Es ist zu vermeiden, dass Teilnehmer betrunken werden.
(5) Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Rauchen verboten.
(6) Der Bus ist vollkommen frei von Abfall und sauber zu halten. Während der Reise herrscht für die Teilnehmer Rauch- und Alkoholverbot.
(7) Es liegt im Ermessen der Betreuer, eine(n) Teilnehmer(in) bei der Missachtung dieser Regeln in angemessenem Umfang Zusatzaufgaben zu übertragen (z.B. Reinigen des Busses, Mithilfe bei Veranstaltungen usw.), und sie/ihn vom Gruppenprogramm auszuschließen. Daneben können die Betreuer den Ausschluss von zukünftigen Aktivitäten im Rahmen des Jugendaustauschs festlegen. Bei besonders schweren Verstößen können die Eltern dazu aufgefordert werden, ihre(n) Tochter/Sohn auf eigene Kosten abzuholen!
(8) Die Betreuer und Gastfamilien sind von der Aufsichtspflicht und Verantwortung für fahrlässiges Verhalten freigestellt. Dies betrifft vor allem Situationen wie Zeiten zur freien Verfügung, alleine zum Haus der Gastfamilie zu gehen, oder abendliche Unternehmungen unter Beachtung von Punkt (2), aber auch die gemeinsamen Programmpunkte. Es trifft auch zu, wenn Teilnehmer(innen) einen Schaden erleiden oder Dritten einen Schaden zufügen.